Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
- Ziffer einsvertraglich oder
- Ziffer 2auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Ziffer eins, zurückzuweisen und im Falle der Ziffer 2, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.