Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
(3)Absatz 3,Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen nach Absatz 2, kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AuslBG vorliegt.
(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
ein Quotenplatz vorhanden ist.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.In den Fällen der Absatz eins, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Im RIS seit
25.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40128785