Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist.