Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
    2. Ziffer 2
      gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) erlassen worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (Paragraph 44,) worden sind.
  4. Absatz 4,Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40095597

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