Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn
- Ziffer einsdieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
- Ziffer 2gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) erlassen worden ist.