(2)Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 12, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist;wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist;
wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist oderwegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist oder
mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.