Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. TEIL

BESONDERER TEIL

1. Hauptstück
Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 12, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels (Paragraphen 21 bis 24) zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist oder
    3. Ziffer 3
      mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (Paragraph 12, AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (Paragraph 24, AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
  4. Absatz 4,Die erstmalige Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Fremden höchstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen.
  5. Absatz 5,Inhabern einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende (Paragraph 64,) kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditieren Privatuniversität eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067972

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