Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
    3. Ziffer 3
      wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.