(4)Absatz 4,Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate.