Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde die in Paragraph 102, Absatz eins, FPG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu überlassen, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde erster Instanz mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde erster Instanz, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig ist, der Berufungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption besteht, so hat sie der zuständigen Fremdenpolizeibehörde diesen Verdacht mitzuteilen. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten (Paragraph 110, FPG), hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe oder Adoption auszugehen.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40071695

Navigation im Suchergebnis