Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 35b

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

Paragraph 35 b,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205440

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