Absatz eins,Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.