(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu verbringen.