Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P35/NOR40067839

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