(4)Absatz 4,Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG innehaben, genügen Absatz 2,, wenn sie diesen mit sich führen.