(4)Absatz 4,Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach Paragraphen 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG innehaben, genügen Absatz 2,, wenn sie diesen mit sich führen.