Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Opfer von Gewalt

Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. Ziffer eins
    ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. Ziffer 2
    für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141088

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