Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Text

Opfer von Gewalt

Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. Ziffer eins
    ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. Ziffer 2
    für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.