Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Diese entscheidet über Anträge, wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz 2,) einzustellen ist; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40141113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P3/NOR40141113

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