Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Diese entscheidet über Anträge, wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz 2,) einzustellen ist; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
    2. Ziffer 2
      trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128749

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P3/NOR40128749

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