Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
12.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Mitteilungspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen,
dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz eins und Absatz 2, der Verfahrensverordnung geprüft wird;
dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;dass das Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; unddass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.wenn die Prüfung gemäß Ziffer eins bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Artikel 39, der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
Schlagworte
Verfahrensschritt
Im RIS seit
11.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278119