Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in dieser Fassung weiter.

Text

Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
    2. Ziffer 2
      seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
    3. Ziffer 3
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
    4. Ziffer 4
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
    5. Ziffer 5
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
    6. Ziffer 6
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
    Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
  3. Absatz 4,Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 49, 50, BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
  4. Absatz 5,Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
  5. Absatz 6,Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die erkennungsdienstliche Behandlung Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG) und die Durchsuchung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 BFA-VG);
    2. Ziffer 2
      die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG);
    3. Ziffer 3
      die nachweisliche Information gemäß Paragraph 5, Absatz 3, GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 9,;
    5. Ziffer 5
      Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
    6. Ziffer 6
      Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (Paragraph 19, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50,;
    8. Ziffer 8
      die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40171180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P29/NOR40171180

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