Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Visa zur Wiedereinreise
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
(2)Absatz 2,Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
(3)Absatz 3,Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40149012