Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
- Ziffer einsdies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
- Ziffer 2die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
- Ziffer 3sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.