Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Festnahmeauftrag

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
    1. Ziffer eins
      sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Paragraph 24, Absatz 4,)
    einen Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  3. Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber aus eigenem der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. Ziffer 3
      sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  4. Absatz 4,Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067728

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