Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Festnahmeauftrag
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) odersich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (§ 24 Abs. 4)sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Paragraph 24, Absatz 4,)
einen Festnahmeauftrag erlassen.
(2)Absatz 2,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(3)Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
der Asylwerber aus eigenem der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
(4)Absatz 4,Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40067728