Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
- Ziffer einssich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
- Ziffer 2sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Paragraph 24, Absatz 4,)
einen Festnahmeauftrag erlassen.