Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht vornimmt.
  4. Absatz 4,Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128886

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