(2)Absatz 2,Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.