Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 23

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gesundheitszeugnis

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
    1. Ziffer eins
      einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
    2. Ziffer 2
      einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder
    3. Ziffer 3
      einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des Paragraph 3, Litera a, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
    und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.
  2. Absatz 2,Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Absatz eins, bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Krankheiten bezeichnet.
  3. Absatz 3,Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Absatz eins, gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 186/1950

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40148980

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