Absatz eins,Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
- Ziffer einseiner im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
- Ziffer 2einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder
- Ziffer 3einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des Paragraph 3, Litera a, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.