Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Visa D werden erteilt als
    1. Ziffer eins
      Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      Visum aus humanitären Gründen;
    3. Ziffer 3
      Visum zu Erwerbszwecken;
    4. Ziffer 4
      Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
    5. Ziffer 5
      Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
    6. Ziffer 6
      Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
    7. Ziffer 7
      Visum zur Wiedereinreise.
  2. Absatz 2,Visa gemäß Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
  3. Absatz 3,Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  6. Absatz 6,Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40148977

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