Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zur Sichtvermerkspflicht

Form und Wirkung der Visa

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Visa werden als
    1. Ziffer eins
      Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A);
    2. Ziffer 2
      Durchreisevisum (Visum B);
    3. Ziffer 3
      Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C);
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) oder
    5. Ziffer 5
      Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C)
    erteilt.
  2. Absatz 2,Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfasst, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise. Ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D+C berechtigt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt für höchstens drei Monate in Österreich.
  3. Absatz 3,Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen von Geschäftsreisen und in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
  4. Absatz 4,Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.
  5. Absatz 5,Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Durchreisevisum oder das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich. Aufenthalts-Reisevisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich und ab dem ersten Tag ihrer Gültigkeit gleichzeitig zu einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten in den anderen Vertragsstaaten.
  6. Absatz 6,Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden. Amtshandlungen im Zusammenhang mit solchen Visa sind gebührenfrei.
  7. Absatz 7,Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.

Schlagworte

Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067824

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