Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
30.09.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
1. Im Titel des
BGBl. I Nr. 122/2015 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 119/20152. Aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
Text
Kursangebot
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die angebotenen Deutsch-Integrationskurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte zu enthalten, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
(3)Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß § 15 nicht.Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß Paragraph 15, nicht.
(4)Absatz 4,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, oder der nach Absatz 4, erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
(6)Absatz 6,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 14 bis 16 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Inneres gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraphen 14 bis 16 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Inneres gegenüber weisungsgebunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 122/2015
Im RIS seit
21.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40174779