Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kursangebot

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      für das Modul 1 den Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
    2. Ziffer 2
      für das Modul 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß Paragraph 15, nicht.
  4. Absatz 4,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, entsprechen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, G 75/12-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 2013, zu Recht erkannt: „§ 16 Abs. 2 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, war verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 44/2013).

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067947

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