Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz 2005 § 14

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wiedereinreise

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Einem Antragsteller, dessen Beschwerde gegen eine mit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

  2. Absatz 2,Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P14/NOR40278101

Navigation im Suchergebnis