(1a)Absatz eins a,Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (§ 12a Abs. 1 oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 41a, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß § 41 Abs. 3, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Abs. 3 gilt sinngemäß.Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a,, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß Paragraph 41, Absatz 3,, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Absatz 3, gilt sinngemäß.