Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung
BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
Text
Integrationsvereinbarung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 38/2011
Im RIS seit
25.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40128757