Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß Paragraph 82, Absatz 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Integrationsvereinbarung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
    1. Ziffer eins
      das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128757