Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 121

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonstige Übertretungen

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 2, 56, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, 71, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
  2. Absatz eins a,Wer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt.
  3. Absatz 2,Wer als Fremder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
  4. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      Auflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß Paragraph 27 a, erteilt hat, missachtet oder
    2. Ziffer 2
      sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
    3. Ziffer 3
      trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      1. Litera a
        diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
      2. Litera b
        sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  5. Absatz 4,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß Paragraph 36, Absatz eins a, verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  6. Absatz 5,Wer eine Tat nach Absatz 4, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  7. Absatz 6,Nach Absatz eins, eins a, 2, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins, eins a, 2, 3, oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach Paragraph 122 a, sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
  8. Absatz 7,Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 120, oder 121 Absatz eins, 2, oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P121/NOR40278273

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