Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonstige Übertretungen

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Wer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß Paragraph 47, Absatz eins, oder Paragraph 62, Absatz 5, beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz oder 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      Auflagen, die ihm die Behörde
      1. Litera a
        bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Paragraph 68,) oder
      2. Litera b
        bei Bewilligungen gemäß Paragraphen 72, oder 73
    erteilt hat, missachtet oder
    1. Ziffer 2
      sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
    2. Ziffer 3
      trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      1. Litera a
        diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
      2. Litera b
        sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Tat nach Absatz eins, 2, oder 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Nach Absatz eins, 2, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins, 2, 3, oder 4 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 42/11-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Oktober 2011, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge “von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, war verfassungswidrig.“ (vgl. BGBl. I Nr. 92/2011).

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112563

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