Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

05.04.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
    2. Ziffer 2
      sich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  2. Absatz 2,Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer eine Tat nach Absatz 2, oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
    2. Ziffer 2
      solange der Fremde geduldet ist (Paragraph 46 a,),
    3. Ziffer 3
      im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder
    4. Ziffer 4
      solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
  6. Absatz 6,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  7. Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
  8. Absatz 8,Der Fremde, dem eine Tat nach Absatz 3, zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
  9. Absatz 9,Nach Absatz 3, ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
  10. Absatz 10,Der Versuch in den Fällen der Absatz 2 und 3 ist strafbar.

Im RIS seit

07.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40127858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P120/NOR40127858

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