Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unbefugter Aufenthalt

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
    2. Ziffer 2
      sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  2. Absatz 2,Wer die Tat nach Absatz eins, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
    2. Ziffer 2
      solange dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder
    4. Ziffer 4
      solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
  4. Absatz 4,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067924

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