Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Wer als Beförderungsunternehmer
    1. Ziffer eins
      einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des Paragraph 50, Absatz eins, nicht zulässig ist.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128878

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