Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder für den er seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid nach Absatz eins, ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des Paragraph 50, Absatz eins, nicht zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067916

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