(1)Absatz eins,Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder für den er seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Fremden, den er ohne Reisedokument und ohne das erforderliche Visum nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder für den er seinen Verpflichtungen nach Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.