(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45,) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.