(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (§ 45) und “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 45,) und “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.