Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 1

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (Paragraph 58,) und „Mobile ICT“ (Paragraph 58 a,) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde,
    1. Ziffer eins
      denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P1/NOR40277968

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