Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
    1. Ziffer eins
      nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40104951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P1/NOR40104951

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