Bundesrecht konsolidiert

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Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GWR-Gesetz

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,

Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

  1. Absatz 2,Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Absatz eins, ausgewertet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20003223

Dokumentnummer

NOR40050083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/9/P1/NOR40050083

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