(5)Absatz 5,Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Durchführung von Veranstaltungen, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind, sowie auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit den Aufgaben der betreffenden Dienststelle vereinbar sind,
Entgegennahme von Förderungen – insbesondere solcher der Europäischen Union – samt Eingehen damit verbundener Verpflichtungen und
Verwendung des durch Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 erworbenen Vermögens und Ausübung erworbener Rechte für Zwecke gemäß Z 2 bis 4 oder für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Dienststelle.Verwendung des durch Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 erworbenen Vermögens und Ausübung erworbener Rechte für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4 oder für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Dienststelle.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten nicht beeinträchtigt wird. Wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines Vertrages gemäß Z 3 600 000 Euro übersteigt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über den Abschluss in Kenntnis zu setzen.Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Bundesämter oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten nicht beeinträchtigt wird. Wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines Vertrages gemäß Ziffer 3, 600 000 Euro übersteigt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über den Abschluss in Kenntnis zu setzen.